Geisenfeld – Bürgermeister Staudters Schaden mit den Sonnenschirmen

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Ein untauglicher Versuch sich mit einer „Rund-Mail“ zu rechtfertigen

Nachdem der Geisenfelder Stadtrat dem Geisenfelder Bürgermeister eine eigenmächtig und ohne zwingend notwendigen Stadtratsbeschluss durchgeführte „Sonnenschirm-Aktion“ auch nachträglich nicht bewilligte, sieht sich der Bürgermeister in einer unstrittig Nebensächlichkeiten betonenden „Presseerklärung“ nicht in der Pflicht, schadenregulierend zu agieren.

Er wolle mit seiner Presseerklärung lediglich „ausufernden Gerüchten, Halb- und Unwahrheiten vorbeugen„. Halb- oder Unwahrheiten wurden dazu in Geisenfeld zwar nicht erhoben, doch verblüfft seine windige Verteidigungshaltung in der er das Überschreiten seiner Befugnisse mit nebensächlichen Vorgängen des Jahres 2009 und einer etwas reumütig aber verniedlichend eingeräumten „mangelnden Kommunikation“ im Jahr 2013 zu erklären versucht: Wo sei hier ein Schaden entstanden?

Kein Schaden?

Bei einer für ihn durch die Geschäftsordnung vorgegebenen Wertgrenze von 10 000 Euro, aber einem darüber liegenden, vom Bürgermeister eigenwillig ausgegebenen Betrag von 13 802 Euro?

Da Bürgermeister Staudter den Inhalt der Geschäftsordnung kennen musste, hatte er da nicht nur die Fehlerhaftigkeit seines Handelns billigend in Kauf genommen sondern auch vorsätzlich gehandelt?

Ausschlaggebend ist hier nicht der Betrag oder die eventuelle Sinnhaftigkeit der Anschaffung an sich, sondern das eigenmächtige Vorgehen unter Umgehung des zuständigen Stadtrats.

Bürgermeister Geschäfte: Heute Sonnenschirme, morgen gebrauchte Flugzeugträger.

Unterschreibt ein Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter seiner Kommune einen Vertrag, zweifelt erst mal kein Mensch an der Rechtmäßigkeit dieses Vorganges. Selbst wenn der Bürgermeister dabei seine Kompetenzen überschreiten sollte weil er fahrlässig einen dafür erforderlichen Stadtratsbeschluss nicht herbeigeführt hatte: Nach den bundesdeutschen Gesetzen ist und bleibt dieser Vertag rechtkräftig! Die Kommune muss bezahlen! Doch das vom Bürgermeister unautorisiert ausgegebene Geld kann sie sich zurückholen. Vom Bürgermeister!

Es ist zwar etwas dick aufgetragen, doch um die Geisenfelder „Sonnenschirm-Beschaffung“ des Bürgermeisters einordnen zu können, könnte man sich folgendes vor Augen führen:

Eingedenk dieser rechtlichen Vorgaben könnte jeder bayerische „Kommunale Wahlbeamte“ -also auch Geisenfelds 1. Bürgermeister- seiner Kommune auch einen gebrauchten Flugzeugträger bestellen. Sofern er einen Verkäufer findet, der dieses Geschäft im guten Glauben an die Finanzkraft der Kommune im Allgemeinen und die Bayerische Gemeindeordnung (Hier Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayGO: laufende Angelegenheiten) im Besonderen abschließt.

Wie definiert man Pflichtverletzung und finanziellen Schaden?

Wenn nun Geisenfelds Bürgermeister seinen Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat und Bürgermeister beim eigenmächtigen Kauf und Austausch von zum Beispiel vorhandenen Sonnenschirmen damit zu erklären versucht, „dass unser für viel Geld erneuerter Stadtplatz einladend sein sollwirft das folgende Frage auf:

Wo sieht er „die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze, die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes„. (Auszug aus einem Urteil des VG Regensburg in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt)

Drei Fragen dazu

  • Kann man im Geisenfelder Rathaus für die Zukunft ausschließen, das pflichtwidriges Verhalten des Bürgermeisters mit der Erklärung sanktionslos begründet werden, der Stadtrat hätte doch -wahrscheinlich, irgendwie- auch ungefragt zugestimmt?
  • Kann der Stadtrat, sofern er die vom Bürgermeister in eigener Machtvollkommenheit ausgegebenen Gelder für dieses „Sonnenschirm-Geschäft“ nicht zurückfordert, für die Zukunft ausschließen, dass er in ähnlichen Fällen nicht erneut übergangen wird? (Oder durch Untätigkeit das vorliegende Vorgehen des Bürgermeisters nachträglich sanktioniert (billigt oder sogar gut heißt)
  • Hat der Stadtrat im Landratsamt-Sachgebiet „Kommunale Angelegenheiten“ nachgefragt, was genau Regierungsrat Wilhelm Weich meint, wenn er am Ende des Schreibens an Bürgermeister Staudter die VERMUTUNG anführt, dass „ohne auf etwaige Rechtsfolgen hinsichtlich der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der Verträge einzugehen …
    der Stadtrat durch die beschlossene Haushalts- bzw. Finanzplanung w o h l  der Anschaffung ursprünglich zugestimmt hat„. Sieht das der Stadtrat ähnlich?

Das Rechtsverständnis der Geisenfelder Bürger wurde bei diesem „Sonnenschirm-Geschäft“ des Bürgermeisters hart geprüft. Spielen Bürgermeister und Kommunalpolitik sonst im täglichen Leben nur eine kleine, sehr nebensächliche Rolle im Leben der Geisenfelder, so waren zum Beispiel der Umgang mit den städtischen Geldern der Geisenfelder, für den Bürgermeister also fremdes Vermögen, von besonderem Interesse.

Ein solches Verhalten,…. , mindert das Ansehen des Bürgermeisters und zwar sowohl gegenüber den Bürgern als auch gegenüber seiner Verwaltung. Es zieht die Bereitschaft des Beamten in Zweifel, sich bei seinem politischen Wirken jederzeit und uneingeschränkt an die Gesetze zu halten„.(Auszug aus einem Urteil des VG Regensburg in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt)

Jetzt stehen die Stadträte im Zentrum des Interesses. Werden sie die Angelegenheit im Sinne eines funktionierenden Gemeinwesens lösen? Sehen sie einen vom Bürgermeister verursachten Schaden durch seine eigenmächtige Anschaffung die sie -auch nachträglich- nicht bewilligt hatten?

Oder wird man am Ende die Betrachtung der Angelegenheit resignierend mit der Einsicht abschließen müssen, das sich die Geisenfelder Stadträte durch nichts, aber auch gar nichts von ihrem derzeitigen Bürgermeister unterscheiden.

Zum Nachdenken:

§ 266 StGB – Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was bis hierher geschah (klingt wie die Fortsetzung einer Daily Soap)
Du da oben .. aus der schlechten Fernsehserie
Stadtrat entzog sich der Marginalisierung
Brisantes erst am Schluss der aktuellen Stadtratssitzung
Geisenfelds Stadträte wollen nicht bezahlen

Zum besseren Verständnis der Person
Geisenfelds Bürgermeister- Ein Brücken schmückender Blumenfreund

Über Bernd Schuhböck

Nicht nach heutigen, jedoch nach den Maßstäben der Ära Willy Brandt politisch eher linksliberal. Wer ihn missverstehen möchte, nennt ihn einen Sozialromantiker. Wer ihn kennt, wertkonservativ und mit zu viel Ethos für einen Bayer. Der Mann für´s kommunale, soziale oder sonstwie politische. Oder für Themen, für die sich keiner fand, der sie aufgreifen wollte.

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